„Jeder einzelne von uns kennt andere Dinge und weiß etwas anderes. Auch wenn jeder einzelne nur zehn Jahre alt ist, so wissen wir zusammen doch so viel wie ein Hundertjähriger.“
Janusz Korczak
Die Gemeinschaftsschule lebt durch und für die Gemeinschaft. Sie ist geprägt von der radikalen Achtung vor dem Kind, der Welt und den Mitmenschen. Im Kontext völkerrechtlicher Legitimation hat sie ihre Wurzeln in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und den darauf basierenden Konvention über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC) und der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD). Diese Konventionen sind für unser Land bindend, da sie von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden. Dem haben die Gesetzgebungen der Bundesländer Rechnung zu tragen, was nachweislich nicht durchgängig der Fall ist. Dies gilt es zu ändern.
Neben der rechtlichen Legitimation ist vor allem auch die pädagogische Ausgestaltung von besonderer Bedeutung: Warum ist die Gemeinschaftsschule inklusiv? Wie unterscheidet sie sich konzeptionell von den existierenden gegliederten Schulformen? Wie gestaltet sie sich in ihren Strukturen, Inhalten, Methoden, Verfahren und Ressourcen? Dies wird hier in verschiedenen Beiträgen dargelegt:
Das Institut Beatenberg, Schweiz